Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluß

  1. Unsere sämtlichen Leistungen (auch Provisions- und Vermittlungs- geschäfte) erfolgen, auch bei Angleichungsgeschäften, ausschließlich auf Grund nachfolgender allgemeiner Geschäfts bedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von dem Geschäftsführer der GmbH schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt, wenn irgendwelche Eigenschaften eines Vertragsgegenstandes zugesichert werden sollen. Aufträge und Abmachungen unserer Vertreter bedürfen zu deren Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers. Einkaufsbedingungen des Käufers oder entgegenstehende Bedingungen in den AGBs des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Das Vertragsangebot des Kunden gilt als von uns angenommen, wenn wir es nicht durch Erklärung gegenüber dem Kunden, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang bei uns dem Kunden zugehen muß, ausdrücklich ablehnen.

II. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat - falls vertraglich nichts abweichendes vereinbart wurde - ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  2. Bei Fristüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
  3. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
  4. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsrückstand, der auf Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und die Ware zurückzuholen. Die Rücknahme der Ware stellt kein Rücktritt vom Vertrag dar.
  5. In den Fällen der Ziffern 3. und 4. können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
  6. Die in den Ziffern 3.-5. genannten Rechtsfolgen kann der Vertragspartner durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
  7. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, zum Beispiel aus Umkehrwechseln.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
  3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- beziehungsweise Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 5. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschnittes A III gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
  5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
  7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel A II Ziff. 3 und 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem FACTOTUM Handelshaus GmbH • An der Helling 32 • D-55252 Mainz-Kastel • GF Mathias Broegger HRB 19162 Wiesbaden • Tel. 06134-284 203 Fax 06134-284 204 • e-mail: info@factotum.de • internet www.factotum.de • www.factotumclip.de FACTOTUM Wir liefern, was Sie suchen ! ist ein eingetragenes Markenzeichen 2 Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht auf Grund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
  8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IV. Rücktritt des Kunden

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne daß er hierzu nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, können wir ohne weiteren Nachweis 25 % des Auftragswertes als Schadensersatz fordern. Die Möglichkeit, ggf. einen nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme der Ware, der Erteilung einer Versandanschrift länger als 14 Tage im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall können wir ohne weiteren Nachweis 25 % des Auftragswertes als Schadensersatz fordern. Die Möglichkeit, ggf. einen nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen wird dadurch nicht ausgeschlossen.

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Wiesbaden. Wir sind auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

B. Ausführung der Lieferung

I. Lieferfristen, Liefertermine

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für die Liefertermine. Bei nachträglichen Änderungen des Vertragsgegenstandes beginnt die Lieferfrist ab dem Datum der geänderten Auftragsbestätigung.
  2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners - entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes des Lieferwerkes angemessen hinauszuschieben.
  3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Herstellerwerk maßgebend; es sei denn, es wurde vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Bei Druckaufträgen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor, soweit nicht anders im Angebot erwähnt.

II. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig.

III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

  1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
  2. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Käufer. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
  3. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns unverzüglich zu informieren.
  4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.

IV. Gewährleistung

  1. Falls die Ware bei der Übergabe an den Spediteur mit einem offensichtlichen Mangel behaftet ist, können Gewährleistungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel binnen einer Frist von acht Tagen nach Gefahrübergang uns angezeigt wurde.
  2. Sofern wir dem Kunden gelieferte Ware von einem anderen Verkäufer oder Hersteller bezogen haben oder die erbrachte Werkleistung durch einen anderen Werkunternehmer haben durchführen lassen, ist der Kunde verpflichtet, etwaige Gewährleistungsansprüche zunächst diesem gegenüber geltend zu machen.
  3. Werden Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ware gegen uns geltend gemacht, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Sofern diese Maßnahmen zur Mängelbeseitigung fehlschlagen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. In Fällen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft haften wir auf Schadensersatz nur in soweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  5. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon zur Verfügung zu stellen.
  6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  7. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - wie z. B. sog. II a-Ware - stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

C.Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Ansprüche nach dem Produkt Haftungsgesetz bleiben unberührt.

Soweit wir einen Auftrag auf Grundlage besonderer Angaben des Kunden, insbesondere Maßangaben und Funktionsbeschreibungen durchführen, übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben. Darüber hinaus wird eine Haftung für eventuell bestehende Rechte Dritter an der von uns gelieferten Ware ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere ist es Sache des Käufers sich über Patent-, Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrechte an der bei uns bestellten Ware zu informieren. Wir gehen bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages von dem Nichtbestehen solcher Rechte aus.

D. Sonstiges

I. Ausfuhrnachweis

Holt der Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für die Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallende Umsatzsteuer nach dem jeweis gültigen Steuersatz zu zahlen.

II. Anzuwendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland für deutsche Vertragspartner unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie des internationalen Kaufrechts. Wiesbaden, Januar 2003

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